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Darf während einer Krankheit gekündigt werden?
Der Gesetzgeber regelt die Kündigung während Krankheit in Art. 336c Abs. 1 lit. b OR: Diese Gesetzesartikel sieht vor, dass der Arbeit­geber nach Ablauf der Probezeit nicht kündigen darf, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Ver­schulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen (sog. Sperrfristen).

Keine Anwendung findet der Kündigungsschutz bei befristeten Arbeitsver­hältnis­sen, Aufhebungsverträgen und bei fristloser Kündigung, sofern die fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber während der Krankheit kündigt?
Art. 336c Abs. 2 OR sieht vor, dass die während der Arbeitsunfähigkeit erfolgte Kündigung des Arbeitgbers nichtig ist. Dies bedeutet, dass die Kündigung nicht wirksam ist. Die Kündigung muss nach Ablauf der Sperrfrist wiederholt werden.

Die Kündigung ist gültig, wenn sie vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen wird. Die Kündigungsfrist wird während der Arbeitsunfähigkeit unterbrochen, höchstens aber bis zum Ablauf der ge­setzlichen Sperrfrist (im ersten Dienstjahr also 30 Tage).

Unsere Anwälte beraten Sie gerne, wenn Sie während Krankheit gekündigt worden sind. Sie erreichen uns unter der Nummer 044 500 60 00