Kindes- und Erwachsenenschutzrecht 

Wenn Sie Probleme mit der KESB haben und fachliche Unterstützung brauchen, können Sie Michlig Knutti Partner AG unter der E-Mailadresse office@michligknutti.ch oder auf der Nummer 044 500 60 00 kontaktieren. Anhand unserer ersten Einschätzung bzw. Offerte wird es Ihnen möglich sein, frei zu entscheiden, ob Sie unsere Dienste in Anspruch nehmen wollen.

Wir beraten zudem auch Institutionen (z.B. Behindertenheime) in Fragen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes.

Das Kindes-und Erwachsenenschutzrecht ist in den Art. 252 bis 327c des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) sowie in den Art. 360 bis 455 ZGB geregelt. Das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht befasst sich insbesondere mit Personen, welche hilfsbedürftig sind. 

 Wir bieten Ihnen unter anderem in folgenden Situationen unsere Dienste an:

  • Vaterschaft
  • Elterliche Sorge
  • Unterhalt
  • Besuchsrecht
  • Kindesvermögen
  • Kindsanerkennung
  • Adoption
  • Zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen
  • Gefährdung des Kindeswohls
  • Vorsorgeauftrag
  • Patientenverfügung: Die Urteilsfähigkeit kann im Falle eines Unfalls, durch Krankheit oder aufgrund Altersschwäche eingeschränkt werden oder im schlimmsten Fall komplett wegfallen. In solchen Situationen ist man gut beraten, wenn die eigene Rechtsvertretung in persönlichen und finanziellen Angelegenheit mittels eines Vorsorgeauftrags geregelt ist.
  • Vertretung bei Urteilsunfähigkeit
  • Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen
  • Beistandschaften

 

Wenn Sie Probleme mit der KESB haben oder wenn Sie Behördenmitglied bei der KESB sind und fachliche Unterstützung brauchen, können Sie Michlig Knutti Partner AG über das Kontaktformular oder auf der Nummer 044 500 60 00 kontaktieren.